Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und gleichermaßen für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit uns, sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ferner die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als vereinbart.
1.3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für an uns erteilte Aufträge, getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen Leistungen bzw. Lieferungen ohne nochmaligen ausdrücklichen Vorbehalt erbringen.
1.4. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
1.5. Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Oranienburg auch der Gerichtsstand, wobei wir jedoch berechtigt bleiben, den Vertragspartner an seinem Sitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.
Soweit sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch der Erfüllungsort.
1.6. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Angebot/Zustandekommen des Vertrages
2.1. Unsere jeweiligen Angebote sind stets freibleibend. Wir halten uns hieran ab Angebotsdatum jeweils 45 Tage gebunden. Jeder Vertrag kommt grundsätzlich erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, das Angebot maßgebend.
Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im Angebot, bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie auch gesondert zu vergüten.
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann. Die Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages und in keinem Falle vor der Beibringung etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen.
2.2. Werden die vertraglichen Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vollmacht verfügenden Repräsentanten unseres Unternehmens, z.B. von Vertretern oder untergeordnetem Personal getroffen, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben und Darstellungen in Vertrags- und Angebotsunterlagen, Prospekten und Drucksachen sind nur annähernd maßgebend. Änderungen aufgrund technischer Modifikationen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
2.4. An den Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen wie Angeboten, Plänen, Beschreibungen, technischen Unterlagen und Software behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Ohne unsere Zustimmung darf der Auftraggeber die vorbenannten Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen. Auch dann bleiben die Urheber- und Urhebernutzungsrechte in jedem Falle bei uns.
2.5. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Bei Bedarf sind wir dem Auftraggeber bei der Erfüllung dieser Aufgaben gegen gesonderte Vergütung behilflich.
3. Preise und Fälligkeiten
3.1. Sämtliche Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ab Sitz unseres Unternehmens ausschließlich Verpackung und Versicherung zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 21 Tage nach Lieferung bzw. spätestens 30 Tage nach Abnahme und Schlussrechnungsdatum in bar und ohne Abzug fällig. Die Form der Rechnungsstellung obliegt zudem uns (z.B. per Mail oder dem Postweg).
Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung berechnen wir die gesetzlich vorgesehenen Zinsen, derzeit 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB, sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, bzw. in Höhe von 8 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz der EZB, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hierbei insgesamt dass es keiner gesonderter Mahnung bedarf.
Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt zulässig.
3.2. Wir sind berechtigt, bei Bau- und Montageleistungen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 16 Nr. 1 VOB/B gegen Abschlagsrechnung zu verlangen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind.
3.3. Wir sind ferner berechtigt, noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Auftraggebers bis zur vollständigen Erfüllung unserer bereits fälligen, noch offenen Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Unseren Ansprüchen gegenüber ist Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Dem Auftraggeber ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.
3.4. Von uns zu erbringende Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach unseren, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, jeweils geltenden Lohn- und Materialpreisen berechnet.
3.5. Sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind wir berechtigt, eintretende Preiserhöhungen zwischen Auftragserteilung und Lieferung einseitig weiterzugeben. Anderen Auftraggebern gegenüber besteht dieses Recht nur dann, wenn wir Lieferung und/oder Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erbringen.
3.6. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den vereinbarten Stundenlohn aufgeschlagen.
4. Eigentumsvorbehalte
4.1. Bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware sind wir zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
4.2. Der Besteller kann die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung gilt als für uns vorgenommen, ohne dass uns irgendwelche Verpflichtungen hieraus erwachsen. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleichgültig in welchem Zustand dieser die Ware verkauft, werden bereits jetzt abgetreten. Auf unsere Anforderung hin ist der Besteller verpflichtet, uns hierüber eine schriftliche Zession auszustellen. Wir sind berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller kann jedoch insoweit Freigabe der Forderungen beanspruchen, als sie den Wert der Vorbehaltsware um 20 % übersteigen. Die Auswahl der freigegebenen Forderungen bleibt uns vorbehalten.
5. Gefahrübergang
5.1. Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferers die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird.
Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
5.2. Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
5.3. Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, so haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung sofort nach der Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zu machen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
6. Umfang und Liefer- bzw. Montagezeit
6.1. Für Art und Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Die von uns genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. ?fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mithin mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 20 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat.
6.2. Der Beginn der von uns angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der vorgeschilderten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei ähnlichen Ereignissen, die außerhalb der von uns zu vertretenen Umstände liegen und auf die wir keinen Einfluss nehmen können, so z.B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art bei uns oder bei einem Zulieferer.
6.3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Liefer- und Leistungszeit entsprechend.
6.4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für ungehinderte Baufreiheit.
6.5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
6.6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Verzugsschäden beträgt höchstens für jede volle des Verzugs 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, sofern der Auftraggeber beweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Bau- und Montageleistungen
7.1. Für die Bau- und Montageleistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
- die zur Bau- und Montageleistung notwendigen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse und Beleuchtung
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal, den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und dem des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
7.2. Vor Beginn der Bau- und Montageleistungen hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Vor Beginn der Bau- und Montageleistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Bau- und Montageleistungen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
7.4. Der Auftraggeber hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Bau- und Montageleistungen oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7.5. Wird von uns nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung und Leistung verlangt, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen abzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung und Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss eines gemeinsam vereinbarten Probebetriebes, in Gebrauch genommen wurde.
8. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
8.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe zu rügen und schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Das gleiche gilt bei Bau- und Montageleistungen dahingehend, dass der Auftraggeber sichtbare Mängel unverzüglich bei Abnahme zu rügen hat, ansonsten die Leistung als beanstandungsfrei abgenommen gilt.
Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (beiderseitiges Handelsgeschäft) gelten dessen Regelungen.
Sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Verjährungsfrist bei Lieferungen für Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüche 2 Jahre ab Kaufdatum. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden. Eine etwaige Mängelbeseitigung verlängert diesen Zeitraum nicht.
9.2. Soweit bei einer Lieferung ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber hat uns zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweifach erfolglos versucht wurde. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Der Auftraggeber hat zur Erhaltung einer Gewährleistungsansprüche uns die beanstandete Ware innerhalb einer angemessenen Frist bei sich zur Prüfung und gegebenenfalls zur Rückgabe zur Verfügung zu stellen, anderenfalls erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
9.3. Für Bau und Montageleistungen richtet sich die Gewährleistungshaftung ausschließlich nach VOB/B.
Ansprüche des Auftraggebers für Bau- und Montageleistungen sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unseres Unternehmens oder unserer Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Werden für den Betreiber der erstellten Anlage aggressive Medien verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haften wir nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, uns bei Auftragserteilung auf diesen Umstand hinzuweisen.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte, wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Gegebenenfalls hat er uns zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer zusätzlichen, unseren üblichen Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haften wir nicht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf etwaige sonstige Gefahren wie z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
10. sonstige Haftung
Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
11. Salvatorische Klausel
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und die einbezogene VOB/B bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Bedingungen und Teilen verbindlich.
Die Vertragsschließenden verpflichten sich, einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichen zweckentsprechende wirksame Fassung zu geben, anderenfalls gilt anstelle der unwirksamen Bedingung diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten der Vertragsparteien am nächsten kommen.
Sanartec Gebäudetechnik GmbH D22/D10643